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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011
- I-1 U 50/11 -
Nutzungsausfall eines Oldtimers ist eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art
Verlust des Fahrvergnügens stellt keinen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs dar
Steht dem Halter eines Kraftfahrzeugs ein äquivalentes Ersatzfahrzeug zur alltäglichen Lebensführung zur Verfügung, kann er keinen Ersatzanspruch geltend machen. Ein Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall wollte der Besitzer eines Oldtimer-Sportwagens eine
Verlust des Fahrvergnügens mit einem optisch auffälligen Oldtimer ist eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dem Antrag des Klägers nicht. Der Halter des Oldtimers habe keinen Anspruch auf Ersatz für einen
Ersatzanspruch beschränkt sich auf Sachen, bei denen Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können
Grundsätzlich könne nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
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Dokument-Nr. 13331
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