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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 30.11.2012
- 6 sa 271/12 -
Teilnahme an Fertigung eines Belegschaftsfotos zu Präsentationszwecken begründet Einwilligung an Veröffentlichung
Einwilligung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wer an einem Fototermin für ein Belegschaftsfoto teilnimmt, willigt in die Veröffentlichung des Fotos zu Präsentationszwecken ein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt diese Einwilligung nicht automatisch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, da die ursprünglich erteilte
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf
Einwilligung in Veröffentlichung lag vor
Zwar sei es richtig, so das Landesarbeitsgericht weiter, dass einem Betroffenen nach rechtswidrigem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zusteht und das zum Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild gehört. Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beseitigte nicht Einwilligung
Zudem sei die
Kein Anspruch auf Geldentschädigung
Schließlich habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2012
[Aktenzeichen: 5 Ca 4129/11]
- Foto eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers: Ausgeschiedene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Gesichts auf Bildern auf der Homepage des Unternehmens
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: 7 Ca 1649/12]) - Schmerzensgeldanspruch wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite
(Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019
[Aktenzeichen: 1 Ca 538/19])
Jahrgang: 2013, Seite: 286 ZD 2013, 286 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 699 ZUM 2013, 699
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Dokument-Nr. 16972
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