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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014
- 9 S 134/14 -
Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf Reparatur eines kleinen oberflächlichen Lackschadens in teurer Vertragswerkstatt
Mitverschulden des Fahrzeughalters von 70 % bei Lackschaden aufgrund schabender Beifahrertür über den Bordstein
Entsteht beim Aussteigen des Beifahrers ein kleiner oberflächlicher Lackschaden an einem Fahrzeug, weil die Beifahrertür über einen erhöhten Bordstein schabt, so ist dem Fahrzeughalter ein Mitverschulden von 70 % anzulasten. Denn dieser bestimmt den Halteort des Fahrzeugs. Zudem besteht kein Anspruch auf Reparatur eines kleinen Lackschadens in einer teuren Vertragswerkstatt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer hielt in einer Nacht im April 2012 an einer Bushaltestelle an, damit die Beifahrerin aussteigen konnte. Dabei schabte die Unterkante der Beifahrertür über den erhöhten
Amtsgericht weist Zahlungsklage ab
Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage jedoch ab. Dem Autofahrer habe kein weiterer Anspruch auf Zahlung zugestanden. Denn nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe der kleine
Landgericht verneint Anspruch auf Reparatur eines Kleinstschadens in Vertragswerkstatt
Das Landgericht Wuppertal bestätigte im Grundsatz die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages und insbesondere auf
Mitverschulden des Autofahrers von 70 %
Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Autofahrer aber nicht nur ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 16.05.2014
[Aktenzeichen: 20 C 64/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 1258 NJW 2015, 1258
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Dokument-Nr. 20787
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