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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017
- 11 V 2865/16 -
Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gibt Möglichkeit für Prüfungsmaßnahmen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zollbehörde prüfen darf, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September 2015 führte das Hauptzollamt vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem
Antragstellering hält das Hauptzollamt nicht für zuständig
Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das Hauptzollamt nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im
FG bejaht Prüfungsberechtigung der Zollverwaltung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Zollverwaltung berechtigt sei, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes anzuordnen. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das Mindestlohngesetz. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25977
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