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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.06.2017
- C-74/16 -
Spanien: Befreiung von der Kirchensteuer bei wirtschaftlicher Tätigkeit von Kirchen stellt unzulässige Beihilfe dar
Baumaßnahmen der katholischen Kirche an Schulgebäude verfolgen keinen strikt religiösen Zweck
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, verbotene staatliche Beihilfen darstellen können, wenn und soweit sie für wirtschaftliche Tätigkeiten gewährt werden.
Ein vor dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossenes Abkommen zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl sieht verschiedene Steuerbefreiungen zugunsten der katholischen Kirche vor. In der vorliegenden Rechtssache beruft sich eine religiöse Kongregation der katholischen Kirche in ihrer Eigenschaft als Trägerin einer kirchlichen
Stellt Steuerbefreiung unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar?
Der Erstattungsantrag wurde von der Steuerbehörde abgelehnt. Die
EuGH bejaht verbotene Beihilfe bei wirtschaftlicher Tätigkeit
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine
Voraussetzungen für Einstufung als verbotene staatliche Beihilfe voraussichtlich zumindest in zwei Punkten erfüllt
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass nur die nicht vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten wirtschaftlichen Charakter haben dürften, da sie im Wesentlichen mittels privater finanzieller Beteiligungen an den Schulgebühren finanziert werden. Das nationale Gericht wird ferner zu klären haben, ob und in welchem Umfang die fraglichen Räumlichkeiten, zumindest teilweise, für solche wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt werden. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Befreiung von der fraglichen Gemeindesteuer zumindest zwei der vier Voraussetzungen für die Einstufung als verbotene staatliche Beihilfe zu erfüllen scheint, da sie 1. der die
Zu den beiden anderen Voraussetzungen (Auswirkungen des wirtschaftlichen Vorteils auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung) stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Befreiung möglicherweise dazu führt, die Erbringung der Unterrichtsleistungen der religiösen Kongregation im Vergleich zu Einrichtungen, die auf dem gleichen Markt tätig sind, attraktiver zu gestalten. Das Unionsrecht* bestimmt allerdings, dass
Nationales Gericht muss Vorliegen einer staatlichen der Kommission mitteilen
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die streitige
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] auf "De-minimis" - Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5).
** - Bestehende Beihilferegelungen unterliegen nur einer regelmäßigen Kontrolle der Kommission und können ordnungsgemäß umgesetzt werden, solange sie von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Keine steuerliche Begünstigung für von Trägervereinen betriebene Freibäder
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.11.2016
[Aktenzeichen: I R 56/16]) - Kinder von Grenzgängern dürfen nicht von finanziellen Beihilfen für das Hochschulstudium in Luxemburg ausgeschlossen werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: C-20/12])
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Dokument-Nr. 24453
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