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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.01.2012
- L 3 U 181/09 -
Bemessung von Unfallrente bei vorrübergehender flexibler Arbeitszeit
Einkommen verringerter Arbeitszeit wegen Promotion stellt keine Grundlage zur Bemessung von Verletztenrente dar
Hinterlässt ein Arbeitsunfall Dauerfolgen, erhalten die Verletzten eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rentenhöhe bemisst sich nach dem letzten Jahresverdienst. Wurde jedoch wegen einer flexiblen Teilzeit ein vorübergehend geringeres Entgelt vereinbart, ist es unbillig, eine dem Grunde nach unstrittige Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt zu errechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 26-jährigeTierärztin nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle in einer Veterinärklinik für Pferde angenommen. Um ihre Doktorarbeit zur Verwachsung von Knochenimplantaten fertigen und die nötigen Experimente durchführen zu können, hatte sie ihre Arbeitszeit im Rahmen einer flexiblen Teilzeit reduziert. Im April 2000 stürzte ein Pferd während der Behandlung auf die Tierärztin, die dadurch einen Trümmerbruch des Fußes erlitt. Als Dauerfolge ergab sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Die
Errechnen der Verletztenrente nur aus Teilzeitentgelt unbillig
Das Bayerische Landessozialgericht gab der Tierärztin Recht. Nach dem Werdegang der Tierärztin sei es unbillig, wenn sich die dem Grunde nach unstrittige Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt errechne. Der teilzeitbedingte Minderverdienst resultiere aus der Sondersituation der
LSG legt nach jahrelanger Verfahrensdauer geltend gemachten Jahresarbeitsverdienst als Untergrenze zur Berechnung der Rentenhöhe
Zwischen dem Unfall und der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts waren fast 12 Jahre vergangen. Die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Wackelknie: Unfallbedingte Erwerbsfähigkeitsminderung von 30 % setzt Tragen einer Knieführungsschiene voraus
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2010
[Aktenzeichen: 4 U 512/10]) - Verletztenrente ist als Einkommen beim ALG II zu berücksichtigen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.09.2007
[Aktenzeichen: B 11b AS 15/06 R ])
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Dokument-Nr. 13237
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