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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2000
- XII ZR 79/98 -
Kindesunterhalt: BGH zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners
Bei mutwillig herbeigeführter Leistungsunfähigkeit muss Zahlungspflichtiger dennoch Mindestsatz an Unterhalt leisten
Der Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltsschuldner, der durch pflichtwidriges, insbesondere strafbares Verhalten seinen Arbeitsplatz verliert, sich gegenüber dem Unterhaltsgläubiger darauf berufen kann, dass er infolge seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr in der bisherigen Höhe Unterhalt leisten kann.
Die Kläger des zugunde liegenden Streitfalls sind die minderjährigen
OLG: Beklagter hat Verlust des Arbeitsplatzes verantwortungslos und leichtfertig verursacht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Klage entsprochen. Dabei ist es von dem - höheren - Arbeitsentgelt ausgegangen, das der Beklagte zuletzt bezogen hatte. Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommenseinbuße berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig verursacht. Angesichts seiner behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein ungünstigen Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, dass er im Falle einer Entdeckung und seiner Kündigung den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehefrau kaum noch werde aufbringen können.
BGH weist Sache zurück an Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei unfreiwilligem
Berufen auf Leistungsunfähigkeit unzulässig, wenn diese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt wurde
Dem Unterhaltsschuldner sei die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt habe, die freilich nicht nur absichtliches oder vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Verhalten umfasse. Dies habe der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB normierten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden. Für den gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuldner selbst verursachten Leistungsunfähigkeit könnten – schon im Hinblick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewusste Fahrlässigkeit sein werde, ergebe sich damit das Erfordernis, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkenne und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handele, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten müsse, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetze. Zum Vorliegen dieser Voraussetzung habe das Oberlandesgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Das wird daher nachzuholen sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2007
[Aktenzeichen: XII ZR 161/04])
Jahrgang: 2000, Seite: 815 FamRZ 2000, 815 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2000, Seite: 835 MDR 2000, 835 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2000, Seite: 2351 NJW 2000, 2351
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Dokument-Nr. 12730
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