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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2016
- V ZR 91/16 -
BGH: Übertragung der Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht auf Sondereigentümer durch Teilungsvertrag zieht im Zweifel diesbezügliche Kostentragungspflicht nach sich
Pflicht zur Tragung der Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten muss im Teilungsvertrag nicht geregelt werden
Ist einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grundstücksflächen eingeräumt und regelt der Teilungsvertrag eine diesbezügliche Instandsetzung- und Instandhaltungspflicht, so bedeutet dies im Zweifel, dass der Wohnungseigentümer auch die Kosten dafür zu tragen hat. Eine entsprechende Regelung im Teilungsvertrag bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Blankenese als auch das Landgericht Hamburg gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Eigentümerversammlung nicht beschließen dürfen, den betroffenen Sondernutzungsberechtigten die Folgekosten der von ihnen angestrebten baulichen Veränderung aufzuerlegen. Eine solche Befugnis ergebe sich nicht aus § 16 Abs. 4 des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Zudem geben die Beschlüsse hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung nicht nur deklatorisch das wieder, was ohnehin im
Bundesgerichtshof hält Beschluss für wirksam
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei unzutreffend, dass der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehle. Es sei unerheblich, ob die Kompetenz aus § 16 Abs. 4 WEG entnommen werden könne. Denn den Beschlüssen komme rein deklatorische Bedeutung zu, da die Kostentragungspflicht bereits durch den
Auferlegung der Kostentragungspflicht durch Vereinbarung
Durch eine Vereinbarung können die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen, so der Bundesgerichtshof. Werde einem Sondereigentümer eine Instandsetzungs- oder
Pflicht zur Tragung der Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten muss im Teilungsvertrag nicht geregelt werden
Den Sondernutzungsberechtigten sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.10.2015
[Aktenzeichen: 539 C 13/15] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2016
[Aktenzeichen: 318 S 109/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1167 NJW 2017, 1167 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 168 WuM 2017, 168
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Dokument-Nr. 24176
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