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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2022
- VerfGH 20/22.VB-2 -
Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 blieb erfolglos
Folgenabwägung fällt zugunsten des Gemeinwohls aus
Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des 1. FC Köln auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bei Fußballspielen abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 18. Februar 2022). Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht einen Eilantrag des 1. FC Köln abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung wegen der Eilbedürftigkeit zunächst ohne Begründung bekanntgeben. In der nunmehr gesondert übermittelten Begründung hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind offen. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die nicht von vornherein unzulässige Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet. Jedenfalls im Verfahren des Eilrechtsschutzes lässt sich nicht feststellen, dass die beanstandete
Aufgrund pandemischer Gefahrenlage keine Klärung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
Dem Verordnungsgeber steht eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Bewertung der pandemischen Gefahrenlage und der Wirksamkeit seines Schutzkonzepts zu, mit welchem er seine Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erfüllen sucht. Wie weit aber die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Einzelnen reicht, insbesondere ob diese aus grundsätzlichen Erwägungen hinter dem vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Einschätzungsspielraum des demokratisch in besonderer Weise legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers zurückbleibt, kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass die
Eingehende Prüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens für konsistente Gesamtstrategie erforderlich
Des Weiteren kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die vom 1. FC
Schutz von Leib und Leben steht über Schutz vor finanziellen Einbußen
Die mithin vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich die
Keine Existenzgefährdung
Zudem ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Einbußen eine existenzgefährdende Auswirkung haben könnten. Dies erscheint insbesondere auf Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Situation des 1. FC
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31612
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