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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 04.03.2009
- 5 K 807/08.TR -
Die Errichtung eines der Jagdausübung dienenden Kühlgebäudes im Außenbereich ist unzulässig
Kühlhaus nicht zwingend notwendig
Die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum für erlegtes Wild dienen soll, ist im Außenbereich nicht privilegiert und damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies das Verwaltungsgericht entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Jagdpächters eines etwa 2000 ha großen Reviers im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich zugrunde. Der beklagte Landkreis hatte den Bauantrag des Klägers zur Errichtung eines insgesamt 116 qm großen, 1½ geschossigen Gebäudes in massiver Bauweise auf einem in dessen Eigentum stehenden und im
Kläger: Vorhaben ist eine zwingend notwendige Ergänzung des bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, das geplante Vorhaben sei als eine zwingend notwendige Ergänzung seines bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses anzusehen. Aufgrund der neueren lebensmittelhygienischen EG-Vorschriften sei jeder Jagdpächter verpflichtet, Wild möglichst unmittelbar nach dem tödlichen Schuss lebensmittelrechtlich einwandfrei zu versorgen. Bei der Menge des anfallenden erlegten Wildes bei den herbstlichen Drückjagden könne ohne die Errichtung eines eigenen Kühlgebäudes das Wild nicht ordnungsgemäß versorgt werden. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an.
Richter: Kühlgebäude ist zwar zweckmäßig aber nicht notwendig
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, es sei zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht zwingend eine Privilegierung eines solch großen und separaten Kühlgebäudes im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 19.03.2009
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Dokument-Nr. 7603
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