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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011
- 5 K 521/10 -
Gerichtsvollzieher hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins
Erhebliche Gefahren durch Angriffe auf Leib und Leben im Allgemeinen nicht gegeben
Ein Gerichtsvollzieher ist bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge, zwar mitunter einer gewissen latenten Gefährdungslage ausgesetzt. Eine derartige latente Gefährdung begründet jedoch noch keine Gefahren für Leib und Leben und mithin keine erhebliche Gefährdung, die die Erteilung eines Waffenscheins rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2003 als
Gerichtsvollzieher allgemein nicht erheblich durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch erfolglos. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes werde Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet seien, eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Der Kläger sei als
Konkrete Umstände, die erhebliche Gefährdungslage begründen vom Kläger nicht dargelegt
Nach der vom Justizministerium initiierten Länderumfrage in 12 Bundesländern seien bislang keinerlei waffenrechtliche Bescheinigungen an
Latente Gefährdung bei der Arbeit begründet keine Gefahren für Leib und Leben und Besitz eines Waffenscheins
Die Tätigkeit des Klägers insbesondere bei der Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge sei zwar mitunter mit einer gewissen latenten Gefährdungslage verbunden. Eine derartige latente Gefährdung begründe jedoch noch keine Gefahren für Leib und Leben und mithin keine erhebliche Gefährdung. Auch habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass eine Waffe erforderlich sei, um eine eventuelle Gefährdung zu mindern. Eine eventuelle Gefahrenlage könne durch die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen wie die Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane, die Zuziehung von Zeugen oder als ultima ratio den Abbruch der Zwangsvollstreckung – neben der Anwendung von Deeskalationsstrategien – auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Soweit der Kläger im Vorfeld angedeutet habe, er sei von Gesetzes wegen gehalten, Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich durchzuführen, so sei dem entschieden entgegenzutreten. Die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsvollziehers seien gesetzlich vorgegeben und zugleich begrenzt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung „um jeden Preis“ zu gewährleisten. Demnach könnten der Besitz und das Führen einer Waffe auch nicht deshalb zugelassen werden, um einen Schuldner zu „nötigen“.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12555
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