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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 14.02.2013
- 8 B 60/12 und 8 B 61/12 -
Pseudonym statt Klarname: Facebook muss gesperrte Nutzer-Konten nicht wieder freigeben
Datenschutzzentrum stützt sich bei Anordnung zur Entsperrung und Androhung von Zwangsgeld zu Unrecht auf deutsches Datenschutzrecht
Facebook USA und die europäische Niederlassung Facebook Irland sind nicht verpflichtet, Nutzerkonten, die wegen der Verwendung von Pseudonymen statt Klarnamen von Facebook gesperrt wurde, wieder freizugeben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und erklärte die auf das Bundesdatenschutzgesetz und das Telemediengesetz gestützten Bescheide zur Entsperrung der Nutzerkonten für rechtswidrig, da sich das Datenschutzzentrum bei der Anordnung zur Entsperrung und der Androhung von Zwangsgeld bei Zuwiderhandlungen zu Unrecht auf deutsches Datenschutzrecht gestützt hat.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte
Facebook muss Nutzern Wahlmöglichkeit für Eingabe von Echtdaten oder Pseudonymen geben und gesperrte Konten wieder freigeben
Mit den auf das
Deutsches Recht findet nach Europäischer Datenschutzrichtlinie und Bundesdatenschutzgesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung
Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Beschlüssen in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung sich die Anordnung der Entsperrung der Konten als rechtswidrig erweise. Das Datenschutzzentrum habe seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt. Dieses sei jedoch nicht anwendbar. Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- LG Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2011
[Aktenzeichen: 91 O 25/11]) - Facebook-Profil muss Impressum haben - Impressumspflicht gilt auch in sozialen Netzwerken
(Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011
[Aktenzeichen: 2 HK O 54/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 254 CR 2013, 254 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 280 K&R 2013, 280 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 245 ZD 2013, 245
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Dokument-Nr. 15243
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