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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 15.12.2022
- 4 K 488/22.NW -
Müllabfuhr muss nicht rückwärts zum Grundstück fahren
VG Neustadt lehnt Klage ab
Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Sammelunternehmen angefahren werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann, was nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden muss. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.
Die im Landkreis Kusel wohnenden Kläger haben sich mit ihrer Klage gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung Kusel gewandt, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße, von der zu ihrem Grundstück nur ein schmaler Zufahrtweg führt, aufzustellen. Sie hatten bis Anfang 2019 ihre Abfallbehältnisse zur
Haftungsrisiko durch Rückwärtsanfahren nicht zumutbar
Dem folgte die Kammer nicht. Sie hielt vielmehr an ihrer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon geäußerten Auffassung fest, dass die Anordnung der Kreisverwaltung offensichtlich rechtmäßig sei: So sei weder erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit auf dem Grundstück der Nachbarin hierfür tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei, noch könne das Sammelunternehmen verpflichtet werden, gegen die von ihm einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften durch ein Rückwärtsanfahren des klägerischen Grundstücks zu verstoßen und hier ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Denn es obliege allein der nicht einzufordernden Entscheidung des Unternehmens, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein Rückwärts ein- oder -ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse, das schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfallbehältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32503
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