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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.01.2010
- 20 K 6900/08 -
Halten in der Ladezone: Bei Behinderung eines Umzugswagens ist Abschleppen des störenden Fahrzeugs zulässig
Ordnungsbehörde darf bei Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit jederzeit eingreifen
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot abstellt, das durch mobile Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs gekennzeichnet ist, darf abgeschleppt werden, wenn Umzugswagen behindert werden. Auch der Hinweis "Ladezone werktags 8-12 h", der ansonsten berechtigt, ein paar Minuten stehen bleiben, um sein Auto zu be- oder entladen, ist dann ungültig, wenn mobile Halteverbotsschilder vorhanden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer sein
Autofahrer klagt gegen Abschleppen seines Fahrzeugs
Der Mann hielt die Abschleppmaßnahme für rechtswidrig und klagte. Zum einen habe er mit seinem
Auto wurde ohnehin länger als die erlaubten drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot geparkt
Das Verwaltungsgericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Die Ordnungsbehörde müsse dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt werde, was hier der Fall gewesen sei: Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 9643
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