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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13.10.2020
- 3 L 873/20.KO -
Corona-Pandemie: Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler im Landkreis Neuwied bleibt vorerst bestehen
VG lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht ab
Die Anordnung des Landkreises Neuwied, dass Schülerinnen und Schüler in allen Schulen auch während des Unterrichts Masken tragen müssen, ist vorläufig zu beachten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag zweier Geschwister, die ein Gymnasium besuchen, ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem starken Anstieg der Infektionsfälle mit dem Coronavirus ordnete der Landkreis Neuwied mit Allgemeinverfügung vom 1. Oktober 2020 unter anderem an, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine
Rechtmäßigkeit der derzeit geltende Maskenpflicht noch offen
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei derzeit offen, so die Koblenzer Richter, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende
Öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit vorrangig
Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung in diesem Eilverfahren sei daher nicht möglich. Wegen der von daher offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragsgegners ausging. Es führte aus, das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens überwiege das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Maskentragungspflicht verschont zu sein.
RKI-Inzidenzwert für Neuinfektionen derzeit überschritten
Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner werde derzeit überschritten.
Keine relevante Beeinträchtigung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Außerdem lägen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtige. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesundheitsschutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Maskentragungspflicht betroffen zu sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29293
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