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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.12.2017
- 10 D 12733/17 -
Bundesamt muss abgeschobenen Asylbewerber nach Deutschland zurückholen
Gericht droht Behörde die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle nicht fristgerechter Umsetzung an
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Ende Oktober 2017 nach Simbabwe abgeschobenen Asylbewerber bis zum 1. Februar 2018 zurückholen muss. Im Falle einer nicht fristgerechten Umsetzung wurde vom Gericht eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 Euro gegenüber dem BAMF festgesetzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das BAMF dessen Asylantrag Ende Mai 2017 als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und seine
VG ordnet Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung an
Das Verwaltungsgericht Hannover gab diesem Abänderungsantrag mit Beschluss vom selben Tage statt, indem es nunmehr die aufschiebende Wirkung der vom
Zu der Zeit befand sich der
Handlungsbefehl des Verwaltungsgerichts zur Einstellung der Vollziehung der Abschiebung von BAMF missachtet
Am 27. Oktober 2017 stellte der
Höhe der Zwangsgeldandrohung zur Erzeugung des notwendigen Beugedrucks gegenüber des BAMF erforderlich und angemessen
Die Androhung eines Zwangsgeldes als notwendige Verfahrensstufe nach § 172 Satz 1VwGO erkläre sich aus Rücksichtnahme auf die besondere Person des Vollstreckungsschuldners sowie aus der im Rechtsstaat berechtigten Erwartung, zu weiteren Stufen des Vollstreckungsverfahrens werde es nicht kommen, weil eine Behörde als Vollstreckungsschuldner ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch ohne weitere Zwangsmaßnahmen nachkommen werde. Die Höhe der Zwangsgeldandrohung (8.000 Euro) werde als erforderlich und angemessen angesehen, um gegenüber dem BAMF den notwendigen Beugedruck zu erzeugen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
- Abschiebung nach Ungarn wegen systematischer Mängel im dortigen Asylsystem unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 06.06.2017
[Aktenzeichen: 4 A 584/16.A]) - Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstanden
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016
[Aktenzeichen: 12 K 5984/16.A])
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Dokument-Nr. 25337
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