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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29.01.2014
- Au 7 E 13.2018 -
Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an die Presse herausgeben
Im Fall Gurlitt besteht erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Staatsanwaltschaft Augsburg mit einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Aufstellung der Werke des "Schwabinger Kunstfundes" unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen an einen Reporter einer Tageszeitung herauszugeben. Weiter wurde die Verpflichtung ausgesprochen, dem Reporter mitzuteilen, zu welchen Werken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden. Der weitergehende Antrag, auch die Namen dieser möglichen Eigentümer bekanntzugeben, lehnte das Gericht ab.
Das Verwaltungsgericht Augsburg bejaht im zugrunde liegenden Verfahren einen Auskunftsanspruch des Reporters nach dem Bayerischen Pressegesetz. Eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht verneint das Gericht. Das Steuergeheimnis stehe dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, da es gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit abzuwägen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass an dem Fall Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse an Publizität bestehe. Angesichts der bereits veröffentlichten Fakten laufe der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weitgehend leer. Sowohl der Name des Besitzers der Bilder, dessen Adressen und der ungefähre Bestand an Kunstwerken seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die
Mögliche Eigentümer können selbst über Veröffentlichung ihrer Identität in der Presse entscheiden
Schutzwürdig seien aber die Interessen dieser möglichen Eigentümer daran, dass ihre Namen nicht veröffentlicht würden. Diese müssten selbst entscheiden, ob sie namentlich in der
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat hiergegen bereits Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
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Jahrgang: 2014, Seite: 324 ZD 2014, 324
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Dokument-Nr. 17609
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