Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15.07.2013
- 8 K 1679/12 -
Fahnenmast mit BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar
Blick auf die flatternde Fahne begründet keine unzumutbare Störung der Nachbarn
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass ein Anwohner im Garten seines Grundstücks einen Mast mit einer daran befindlichen BVB-Fahne aufstellen darf. Der Fahnenmast stellt weder eine wohngebietsfremde Nutzung, noch eine unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage von der keine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten BVB-Fans eine ca. 1 x 2 m große
Mast und Fahne sind zulässige Nebenanlage im Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Arnsberg folgte
Zumutbares Maß an Beeinträchtigungen der Nachbarn durch flatternde Fahne nicht überschritten
Dass die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16324
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16324
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.