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Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 25.11.2019
- S 4 R 2129/17 -
Dirigent eines Profiorchesters kann selbständig tätig sein
Künstlerischer Leiter und Chefdirigenten unterliegt keinerlei Weisungen
Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass der Chefdirigent eines Profiorchesters selbständig tätig ist.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des seit September 2016 tätigen künstlerischen Leiters und Chefdirigenten des von der Stadt Konstanz betriebenen Profiorchesters. Die Stadt und der Chefdirigent gingen bei ihrer Vertragsgestaltung von einer selbständigen Tätigkeit aus. Die Stadt stellte zur Klärung dieser Frage gemäß § 7 a SGB IV einen Antrag auf Feststellung des Sozialversicherungsrechtlichen Status bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, die von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht. Auf der Grundlage dieser Annahme wären voraussichtlich Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzuzahlen.
Abwägungen sprechen für selbständige Tätigkeit
Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Dirigent weder den Weisungen der Stadt nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2019
Quelle: Sozialgericht Konstanz/ra-online (pm/kg)
- Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig
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[Aktenzeichen: B 12 R 11/18 R]) - Radiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung sind selbständig beschäftigt
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[Aktenzeichen: L 8 R 761/14])
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Dokument-Nr. 28161
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