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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2016
- 1 SsOWi 2/16 (5/16) -
Geldbuße bei Abschuss eines Wildschweins in der Schonzeit nicht immer gerechtfertigt
Fehlerhafte Altersbestimmung beim Abschuss von Wildschweinen kann nicht zwingend als fahrlässiger Schonzeitverstoß gewertet werden
Beobachtet und erfasst ein Jäger alle äußeren Merkmale zur Altersbestimmung eines Wildschweins sorgfältig und irrt er sich trotzdem über das Alter des Tieres, so stellt dies keinen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Jagdgesetze dar, dass dieser Verstoß mit einer hohen Geldbuße zu bestrafen ist. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und stellte damit ein Bußgeldverfahren gegen einen Jäger ein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 76jähriger
Amtsgericht verhängt Geldbuße wegen fahrlässigen Schonzeitverstoßes
Der
Altersermittlung des Tiers anhand der Ausformung der Schneidezähne für Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte demgegenüber das Bußgeldverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein. Das Gericht hielt es nicht für erwiesen, dass es sich bei dem Tier um ein mindestens zwei Jahre altes Wildschwein gehandelt habe. Die Methode der Altersermittlung anhand der Ausformung der Schneidezähne reiche zwar für jagdliche Zwecke aus, nicht aber für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit, denn bei dieser Methode handele es sich lediglich um einen vereinfachten Bestimmungsschlüssel für jagdpraktische Zwecke. Um jedoch die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit über das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Schweinepest: Jagdberechtigter kann zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2007
[Aktenzeichen: 13 B 703/07]) - Jäger verwechselt Pony mit Wildschwein - Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2013
[Aktenzeichen: VG 1 L 251.13])
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Dokument-Nr. 22428
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