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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2016
- S 17 U 487/14 -
Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter Lebenserwartung
Unfallversicherungsträger darf bei Ermessensentscheidung über Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen
Berufsgenossenschaften dürfen die Abfindung von Arbeitsunfallopfern mit dem Kapitalwert der Verletztenrente ablehnen, wenn nach ärztlicher Feststellung eine verkürzte Lebenserwartung des Betroffenen besteht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Bergmann aus Lünen, der wegen einer Quarzstaublungenerkrankung eine
Verminderte Lebenserwartung rechtfertigt Ablehnung der Rentenkapitalisierung
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dortmund ab. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei der Ermessensentscheidung über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 22343
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