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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018
- 6 C 10513/18.OVG und 6 C 10515/18.OVG -
Gästebeitragssatzung und Höhe des Gästebeitrags in Bernkastel-Kues wirksam
Normenkontrollanträge von Hotelbetreiberin erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 Euro pro Übernachtung wirksam sind.
Mit der Gästebeitragssatzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der
Antragstellerin wendet sich gegen Gästebeitragssatzung und Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die ein
Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte beide Normenkontrollanträge ab. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der Gästebeitragssatzung wende, wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen hafte, sei der
Höhe des Gästebeitragssatzes nicht zu beanstanden
Die in der Haushaltssatzung festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 Euro je
Fehlschätzung bei Anzahl der Tagestouristen nicht ersichtlich
Die Ermittlung des auf die Tagestouristen entfallenden Gemeindeanteils sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Regelung im Kommunalabgabengesetz sei die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitragskalkulation "angemessen zu berücksichtigen". Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der "angemessenen Berücksichtigung" komme der Antragsgegnerin ein Einschätzungsspielraum zu, der nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden könne. Eine "greifbare Fehleinschätzung" - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags könne zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung eine Größenordnung erreiche, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich sei. Eine solche Fehleinschätzung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen könne nicht festgestellt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26545
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