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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2013
- 1 A 334/1113 -
Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ohne Härtefallregelung unwirksam
Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Bundesbeihilfeverordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Der
Verweigerung der Beihilfe verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
Gericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Bundesbeihilfeverordnung
Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundesbeihilferecht nicht beschränkt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 2.12, BVerwG 4.12 und BVerwG 6.12]) - VG Saarlouis: Landesbeamte haben Anspruch auf Beihilfen für Viagra
(Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: 6 K 751/10, 6 K 728/10 u. 6 K 1440/09]) - Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beteiligen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.09.2007
[Aktenzeichen: VG 28 A 49.06, VG 28 A117.06 u.a.])
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Dokument-Nr. 16211
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