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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 29.03.2023
- 16 A 517/19 und 16 A 518/19 -
Keine weitere Auskunft aus Verfassungsschutzakten zu der Partei Die Linke
Weder Anspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern, einer Bundestagsabgeordneten sowie einem vormaligen, langjährigen Abgeordneten der Partei Die Linke, weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten in Akten zu der Partei sowie ihren Vorgänger- und Unterorganisationen zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilte den Klägern auf ihre Anträge Auskunft über die über sie gespeicherten Daten, soweit diese über das nachrichten-dienstliche Informationssystem zu ermitteln waren. Die Klagen gegen die Ablehnung der von den Klägern beantragten weiteren Auskunftserteilung wies das Verwaltungs-gericht Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg.
Kein Anspruch auf weitere Auskunftserteilung
Den Klägern steht kein Anspruch nach dem
Unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand
Auch aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32787
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