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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009
- 10 U 146/08 -
Wohnungseigentümer kann Unterlassung von störenden Sonnenlichtreflexionen vom Dachfenster des Nachbarn verlangen
Eigentumsstörung durch Sonnenlicht vom Nachbarn
Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die Eigentümer einer
Abwehranspruch aus § 1004 BGB
Die Richter gaben ihnen Recht und verurteilten den Nachbarn die unzumutbaren Blendungen durch Reflexionen von Sonnenlicht durch das Oberlicht künftig zu vermeiden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 906 Abs. 1, 903 BGB.
Eigentumsstörung durch Lichtreflexionen
Auf Grundlage eines Gutachtens stellten sie fest, dass durch die vom Nachbargebäude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine
Nachbar ist verantwortlich für die störenden Lichtreflexionen
Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich sei, nicht darlegt und ggf. bewiesen habe, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß hätten reduziert werden können, habe dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verblieben nach den Beseitigungsmaßnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, könnten diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.
Sachverständige schlägt Maßnahmen vor
Der Sachverständige führte aus, dass durch eine nachträgliche Oberflächenbehandlung des Glaselements dessen gerichtete Reflexion in eine streuende Reflexion umgewandelt werden könne, so dass die Reflexionsleuchtdichte auf das Zumutbare reduziert werden könne. Dies könne durch außen angebrachte, matt reflektierende streuend lichtdurchlässige Materialien wie zum Beispiel ein Rollo erreicht werden.
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Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: 18 O 505/07]
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Dokument-Nr. 8077
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