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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014
- 2 U 150/13 -
Gestörter Fernsehempfang während des Autofahrens rechtfertigt nicht Rücktritt vom Kaufvertrag
Kein Vorliegen eines erheblichen Mangels aufgrund Unzulässigkeit des Fernsehens während des Fahrens
Ist während der Autofahrt der Fernsehempfang gestört und kann der Fahrer daher kein Fernsehen schauen, so rechtfertigt dies nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn aufgrund der Unzulässigkeit des Fernsehens während der Fahrt ist im gestörten Fernsehempfang kein erheblicher Mangel zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kaufte sich eine Geschäftsfrau einen BMW. Ihr kam es dabei insbesondere darauf an, dass das Fahrzeug über einen
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Geschäftsfrau zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da sie nicht vom
Gestörter Fernsehempfang stellte Sachmangel dar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der gestörte
Unerheblichkeit des Sachmangels schloss Rücktrittsrecht aus
Der Sachmangel sei jedoch als
Beabsichtigtes Hören der Nachrichten über Fernseher unerheblich
Soweit die Geschäftsfrau vortrug, sie habe lediglich die Nachrichten hören wollen, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Dadurch sei der Mangel nicht als erheblich einzustufen gewesen. Denn die Geschäftsfrau habe über das Radiogerät Nachrichten hören können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 48/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2013
[Aktenzeichen: 3 O 330/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 48 NJW-RR 2015, 48
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Dokument-Nr. 20734
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