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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014
- 4 U 2123/13 -
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Überflutungsschäden des Nachbarn aufgrund eines Bibers
Nachbar steht kein Unterlassungsanspruch zu
Kommt es bei einem Grundstückseigentümer zu Überflutungsschäden wegen der emsigen Tätigkeit eines auf dem Nachbargrundstück lebenden Bibers, so haftet der Eigentümer des Nachbargrundstücks dafür nicht. Denn die Schäden beruhen auf einem Naturereignis, für das der Nachbar nicht verantwortlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entstanden durch die Tätigkeit eines Bibers regelmäßig Überflutungsschäden an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Dessen Eigentümer machte aufgrund
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Störerhaftung
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass ein Anspruch auf
Grundstückseigentümerin schuf keine Gefahrenquelle
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beklagte nicht pflichtwidrig durch Maßnahmen auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen. Vielmehr habe allein
Kein pflichtwidriges Unterlassen von Maßnahmen
Die Beklagte habe darüber hinaus keine Maßnahmen zur Verhinderung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 273 MDR 2014, 273 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 792 NJW-RR 2014, 792
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Dokument-Nr. 17669
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