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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.07.2014
- 9 U 204/13 -
Versicherungsnehmer muss sich bewusste Falschangaben seines Sohnes in Schadensanzeige zurechnen lassen
Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
Verursacht der Sohn eines Versicherungsnehmers einen Verkehrsunfall und gibt der Sohn in der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig an, keinen Alkohol getrunken zu haben, so muss sich der Versicherungsnehmer diese Falschangabe gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird die Kaskoversicherung gemäß § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund des Verkehrsunfalls zugestanden. Denn die Versicherung sei angesichts der vorsätzlichen Falschangabe des Sohnes von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG befreit gewesen.
Vorsätzliche Falschangabe des Sohnes über Alkoholkonsum
Unabhängig davon, welche Version zutreffend sei, habe der Sohn nach Ansicht des Oberlandesgerichts vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zu seinem Alkoholkonsum getätigt und somit gegen die
Zurechnung der Falschangaben
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 10 O 248/12]
- Kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall aufgrund alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit
(Landgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2014
[Aktenzeichen: 2 O 370/13]) - Zur Einstandspflicht des Haft- und Kaskoversicherers, wenn ein Versicherungsnehmer Fragen in der Schadensanzeige unbeantwortet lässt
(Landgericht Coburg, Urteil vom 25.05.2005
[Aktenzeichen: 13 O 624/04])
Jahrgang: 2014, Seite: 1452 VersR 2014, 1452 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 38 zfs 2015, 38
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Dokument-Nr. 23275
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