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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.06.1987
- 6 U 257/86 -
Frei herumlaufen lassen von mehreren Doggen im Hausflur und Treppenhaus stellt vertragswidriges Verhalten des Mieters dar
Vermieter kann Verbot des Mitbringens der Hunde erlassen
Lässt ein Mieter mehrere Doggen im Hausflur und Treppenhaus eines Mietshauses frei herumlaufen, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher ein Hundeverbot aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Mieterin von Gewerberäumen im
Hundeverbot wegen vertragswidrigem Verhalten der Mieterin zulässig
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe die Mitnahme der Hunde verbieten dürfen. Denn die Mieterin habe sich durch die Art und Weise der
Fehlende Regelungen im Mietvertrag unerheblich
Eine Beeinträchtigung oder Belästigung von Mieterin und Besuchern des Hauses habe der Vermieter nicht dulden müssen, so das Oberlandesgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche und eine eindeutige Regelung zum Verbot einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 123/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 123 WuM 1988, 123
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Dokument-Nr. 16620
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