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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.10.2010
- 9 U 518/10 -
Oberlandesgericht Koblenz: Händler darf Vorführwagen ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten
Vorführwagen ist kein Neuwagen
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bot die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Angaben zum
Kläger: Autohändler müssen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Vorführwagens machen
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Er ist der Auffassung,
Autohändlerin nicht zur Angaben von Kraftstoffverbrauch und Werten der CO2-Emissionen verpflichtet
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Richter führten aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum
Zum Verkauf angebotener Pkw war kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass "neue Personenkraftwagen" im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als
Zusatzinformation:
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
§ 2 Begriffsbestimmungen - Im Sinne dieser Verordnung
1. sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den
2. …
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. …
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
…
§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien; …
…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10477
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