Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2008
- 8 U 186/07 -
Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei späterer Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern
Vom Gerichtsvollzieher veranlasste Ratenzahlung ist keine von Insolvenzverwalter anfechtbare Rechtshandlung
Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Eine solche Rechtshandlung liegt nicht vor, wenn der Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers gemäß § 806 b ZPO Teilzahlungen an einen Gläubiger vornimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Der Kläger,
Nachdem im Dezember 2006 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden war, forderte der
Landgericht verurteilte Berufsgenossenschaft zur Rückzahlung
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Berufsgenossenschaft zur Rückzahlung verurteilt, da es sich um freiwillige Zahlungen gehandelt habe und die weiteren Voraussetzungen des § 133 InsO erfüllt seien.
Oberlandesgericht hebt Urteil des Landgerichts auf
Die Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 8. Zivilsenat - war erfolgreich. Der Senat hat die Klage abgewiesen:
Das BU war zum Zeitpunkt der Ratenzahlung an den Gerichtsvollzieher bereits zahlungsunfähig und überschuldet, durch die Zahlungen kam es zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (der übrigen Gläubiger des BU), da deren Befriedigungsmöglichkeiten ohne die Ratenzahlung an die beklagte Berufsgenossenschaft wirtschaftlich günstiger gewesen wären. Der Senat hat auch angenommen, dass das BU den Vorsatz hatte, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, und das der Berufsgenossenschaft bekannt war.
OLG-Richter: Voraussetzungen des § 133 InsO liegen nicht vor
Die Voraussetzungen des § 133 InsO hat der Senat jedoch verneint, weil den Teilzahlungen keine Rechtshandlungen des BU zugrunde lagen, sie nicht freiwillig erfolgten, sondern innerhalb der hoheitlichen
OLG-Richter: Ergebnis entspricht Interessen der Praxis
Dieses Ergebnis entspricht auch den Interessen der Praxis. Der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.06.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6273
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6273
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.