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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.06.2017
- 4 RBs 172/17 -
Bußgeld wegen deutlicher Hygienemängel in Großbäckerei gerechtfertigt
Unzureichende Rückrufaktion der Produkte ebenfalls Geldbuße geahndet
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Großbäckerei zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt worden ist, da Lebensmittelkontrolleure im Jahr 2015 im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produktionsbetriebe unterhält. Zwei Betriebsstätten wurden im Jahr 2015 durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygienevorschriften kontrolliert. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandter Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten - z.T. mit lebenden Larven - u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.
Produktrückruf erfolgte nur unzureichend
Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum
Hygienemängel wurden billigend in Kauf genommen
Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer
Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.
Rechtsfehler bei amtsgerichtlicher Verurteilung nicht feststellbar
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen enthält und verwarf die Beschwerde deswegen als unbegründet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 12.12.2016
[Aktenzeichen: 75 OWi 20 Js 241/16-252/16]
- OVG Nordrhein-Westfalen stoppt "Hygienepranger"
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013
[Aktenzeichen: 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13]) - Hygiene-Kontrollsystem: Vorerst keine "Smiley-Listen" für Lebensmittelbetriebe
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2014
[Aktenzeichen: VG 14 L 410.13 und VG 14 L 35.14 (Beschluss v. 19.03.2014)])
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Dokument-Nr. 24407
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