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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.01.2018
- 26 U 21/17 -
OLG Hamm zur Aufklärungspflicht bei offener Biopsie und Stanzbiopsie
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein behandelnder Arzt zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten darf, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt. Die nach einer derartigen ärztlichen Aufklärung erteilte Einwilligung der Patientin ist wirksam und rechtfertigt den mit einer offenen Biopsie durchgeführten ärztlichen Eingriff.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 61 Jahre alte Klägerin verlangt von den Beklagten, der Trägerin eines Bielefelder Krankenhauses und einer in dem Krankenhaus beschäftigten
Mangelnde Aufklärung über Behandlungsalternativen und Behandlungsfehler
Die Klägerin hat gemeint, sie sei durch die Beklagten im Jahre 2009 fehlerhaft behandelt worden. Eine offene
LG bejaht Schadensersatzanspruch
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro, da sie über die Möglichkeit einer Stanzbiopsie als echter Behandlungsalternative nicht aufgeklärt worden sei. Eine
Beweisaufnahme zeigt kein Anspruch auf Schadensersatz
Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hörte den bereits vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen erneut an und - stellte nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme - fest, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht vorliegen.
Offene Biopsie medizinisch vertretbar
Ein schadensursächlicher
OLG: Stanzbiopsie trotz Behandlungsalternative aufgrund mehrerer Voroperationen in Brustbereich aufwendiger und schwieriger
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin nicht unzureichend über die bestehende Behandlungsalternative der Stanzbiopsie aufgeklärt worden. Die Stanzbiopsie sei zwar eine echte Behandlungsalternative zu der gewählten offenen
Methodenauswahl im Ermessen des Arztes
Bei dieser Situation bewege man sich im Grenzbereich der Medizin, bei dem die Auswahl der Methode allein in das Ermessen des Arztes gestellt sei. Deshalb sei der der Klägerin erteilte Rat zur offenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 06.06.2017
[Aktenzeichen: 4 O 81/14]
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Dokument-Nr. 25559
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