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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015
- 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi -
Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt dar
Geldbuße von 60 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO
Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von 60 Euro nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Nutzung der Kamerafunktion während Autofahrt
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Durch die Nutzung der Kamerafunktion während der Fahrt habe der
Benutzung aufgrund bestimmungsgemäßer Verwendung
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 22.09.2015
[Aktenzeichen: 327a - 94/15 - 2410 JsOWi 456/15]
- Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt begründet Bußgeld
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015
[Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 290/15)]) - Bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt stellt keine unerlaubte Handy-Nutzung am Steuer dar
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014
[Aktenzeichen: III-1 RBs 284/14])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 485 NZV 2016, 485
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Dokument-Nr. 22147
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