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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018
- 22 U 97/16 -
Taggenaue Schmerzensgeldberechnung und aktuellere Ermittlung des Haushaltsführungsschadens bei Unfällen
Beim Haushaltsführungsschaden sind modernere Zuschnitte der Haushalte und gesetzlicher Mindestlohn zu berücksichtigen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berechnete als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.
Der beklagte Pkw-Fahrer des zugrunde liegenden Verfahrens kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er kurz vor einer Kreuzung wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein
LG bejaht Schmerzensgeld und Erstattungsanspruch für Haushaltsführungsschaden
Der Kläger nahm den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt das Gericht ein
Auch OLG bejaht Schadensersatzanspruch
Damit hatte er hinsichtlich der Positionen
OLG hält taggenaue Berechnung für angemessen
Das Oberlandesgericht betonte, dass das
Persönliches Einkommen des Geschädigten nicht entscheidend
Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.
Haushaltsführungsschäden nicht zufriedenstellend über bisherige Tabellen ermittelbar
Der so genannte
Stundensatz für Haushaltsarbeiten kann gegebenenfalls angepasst werden
Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen - wie hier - auf zehn Euro pro Stunde erhöht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.03.2016
[Aktenzeichen: 13 O 129/15]
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Dokument-Nr. 26624
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