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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2017
- I-4 U 90/16 -
Risikoausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherung wirksam
Keine Unwirksamkeit wegen Ungewöhnlichkeit, Verstoßes gegen Transparenzgebot und unangemessener Benachteiligung
Regelt eine Reiserücktrittsversicherung ein Risikoausschluss für psychische Erkrankungen, so ist dies wirksam. Eine solche Klausel ist nicht ungewöhnlich. Sie ist zudem klar und verständlich und stellt keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Familienmutter im Juli 2014 einen Tag vor Beginn der Reise nach Thailand den Urlaub stornieren. Hintergrund dessen war, dass die 15-jährige Tochter der Familienmutter eine psychische Dekompensation erlitt und daher stationär in eine Klinik untergebracht werden musste. Da der Familienmutter
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die Klausel sei weder überraschend noch mehrdeutig und stelle auch keine
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da der
Risikoausschluss für psychische Erkrankung nicht ungewöhnlich
Der
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Der
Keine unangemessene Benachteiligung
Durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 07.04.2016
Jahrgang: 2018, Seite: 97 NJW-RR 2018, 97
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Dokument-Nr. 27720
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