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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.11.2001
- 11 U 70/01 -
Skiunfall: Sturz aus dem Stand ist allgemeines Lebensrisiko
Skiunfall beim Fortbildungskurs
Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied als zahlenden Gast zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet diesem Gast gegenüber nicht etwa für einen erlittenen Unfall, weil für den Reisenden - im Gegensatz zu den Mitgliedern - keine Unfallversicherung besteht. Der Verein ist auch nicht verpflichtet, den Gast darauf hinzuweisen, dass kein Versicherungsschutz für ihn besteht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Mann, der als zahlendes Nichtmitglied mit dem Sportlehrerverband zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen gefahren war. Bei einer Gleichgewichtsübung stürzte er. Für ihn bestand keine
OLG: Verein hat keine Aufklärungs- und Informationspflicht über Versicherungsmöglichkeiten
Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der
Sturz stellte das typische allgemeine Lebensrisiko für Skifahrer dar
Auch den eigentlichen Sturz des verunglückten Gastes wollten die Richter nicht als Pflichtverletzung gelten lassen: Da die Übung, bei der der Skifahrer das Gleichgewicht verlor, fast im Stand ausgeführt wurde, hätte dieser Sturz auch beim Skifahren jederzeit eintreten können. Er ist nach richterlicher Auffassung nicht die Folge einer Pflichtverletzung, sondern stellt das typische allgemeine Lebensrisiko dar, das jeder auf sich nimmt, der Ski fahre.
Der Gast drang auch nicht mit seiner Argumentation beim Gericht durch, er sei nicht "ausreichend eingewiesen und aufgewärmt worden".
Das Urteil ist aus dem Jahr 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".
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Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet dem Mitreisenden nicht für einen erlittenen Unfall, weil er für den Reisenden - anders als für seine Mitglieder - keine Unfallversicherung vorhält. Insoweit besteht auch keine Hinweispflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9012
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