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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.03.2019
- 8 U 13/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz und Verletzung in Wasserskianlage
Betreiber einer Wasserskianlage ist nicht zur Vermeidung jegliche Art von Verletzungen verpflichtet
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Besucher einer Wasserskianlage, der bei einer Fahrt stürzt und von einem frei über dem Wasser gleitenden Haltegriff verletzt wird, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass von dem Betreiber einer Wasserskianlage nicht verlangt werden kann, jegliche Art von Verletzungen zu vermeiden.
In einer Wasserskianlage des zugrunde liegenden Verfahrens werden die Sportler von einem Seilsystem über das
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Anlagenbetreiberin
Die auf
Unterbrechung der Anlage bei Sturz eines Besuchers für Betreiber nicht zumutbar
Insbesondere hätte die Betreiberin die Anlage nicht sofort nach dem
Auch Helm hätte erlittene Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können
Überdies habe die Anlagenbetreiberin die Klägerin vorher über die Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt. Sofern ein Wegschwimmen nicht mehr möglich sei, sollten die Nutzer mit dem Kopf abtauchen. Ob die Anlagenbetreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie der Klägerin zu Beginn des Kurses keinen Helm angeboten hatte, musste das Oberlandesgericht nicht entscheiden. Ein vorne offener Helm hätte die von der Klägerin erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
- Haftung des Schwimmbadbetreibers für Verletzungen aufgrund unkontrollierter Benutzung eines Spielgeräts
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23.10.2014
[Aktenzeichen: 9 C 5/14]) - Betreiber eines Freizeitbades haftet nicht für Unfall beim Benutzen einer Wasserrutsche
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2013
[Aktenzeichen: I-7 U 22/12])
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Dokument-Nr. 27507
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