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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 02.03.2017
- 12 U 18/16 -
Haftung eines Busfahrers wegen Verkehrsunfalls mit Motorradfahrer aufgrund Missachtung des Vorrangs an einer Engstelle
Mitverschulden des Motorradfahrers aufgrund Verstoßes gegen Rechtsfahrgebot
Hat der Gegenverkehr an einer Engstelle Vorrang, so gilt dieser Vorrang auch für Motorradfahrer. Befährt ein Busfahrer trotz der Erkennbarkeit des Motorradfahrers die Engstelle, haftet er im Falle einer Kollision. Dem Motorradfahrer kann jedoch ein Mitverschulden von 40 % angelastet werden, wenn er nicht möglichst weit rechts fährt und somit gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2012 an einer
Landgericht gab Schadensersatzklage unter Beachtung eines Mitverschuldens von 20 % statt
Das Landgericht Potsdam gab der Schadensersatzklage statt. Es lastete der Motorradfahrerin aber ein
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Der Motorradfahrerin stehe gegen den Busfahrer ein Anspruch auf
Nichtbeachtung des Vorrangs des Gegenverkehrs
Der Busfahrer habe den
Mitverschulden aufgrund Verstoßes gegen Rechtsfahrgebot
Der Motorradfahrerin sei aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein
Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Busfahrers
Das Oberlandesgericht nahm eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 21.12.2015
[Aktenzeichen: 6 O 148/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 862 NJW-RR 2017, 862 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 298 NJW-Spezial 2017, 298
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Dokument-Nr. 26222
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