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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2020
- 4 ME 57/20, 4 ME 116/20 -
OVG Niedersachsen hat Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben
Tötung der Wölfe zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer gerechtfertigt
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen den Beschwerden von zwei staatlich anerkannten Naturschutzvereinigungen hinsichtlich einer vom Landkreis Uelzen erteilten Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben.
Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete
OVG ändert Beschlüsse der I. Instanz
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.
Genehmigung zur Tötung beider Wölfe rechtmäßig
In der Sache hat das Gericht ausgeführt, dass die Genehmigung zur
Tötung ohne konkrete Identifizierung nur in engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen erlaubt
Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 2 B 31/20, 2B 32/20 Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020, Az.: 2 B 56/20, 2B 57/20
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Dokument-Nr. 28897
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