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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2008
- 13 ME 77/08 -
Niedersachsen: Keine einstweilige Anordnung gegen Rauchverbot in Gaststätten
Gericht sieht keine Eilbedürftigkeit
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. Mai 2008 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestätigt, mit der der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gaststätte abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller betreibt ein Restaurant, dass nach den Bauakten eine Größe von 127 qm hat. Er hat Umsatzrückgänge infolge des Inkrafttretens des Nichtraucherschutzgesetzes geltend gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass in seiner Gaststätte die Abtrennung eines Nebenraums aus baulichen und finanziellen Gründen nicht in Betracht komme.
Kein Anordnungsgrund
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Nichtanwendbarkeit des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes festgestellt werden sollte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine dies rechtfertigende Eilbedürftigkeit ("Anordnungsgrund") gesehen. Es kommt allenfalls in kritischen Ausnahmesituationen in Betracht, im Eilverfahren ein formelles Parlamentsgesetzes vorläufig für nicht anwendbar zu erklären. Denn die Feststellung der Ungültigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes ist grundsätzlich der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten.
Gericht sieht keine Ausnahmesituation
Eine derartige kritische Ausnahmesituation hat der Antragsteller nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, weil er zum einen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 02.06.2008
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Entscheidung
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Dokument-Nr. 6138
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