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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2013
- 10 ME 101/12 -
Fehlerhafte Vergabe einer UKW-Übertragungskapazität
Keine Übertragungskapazität aufgrund fehlender Zulassung als Rundfunkveranstalterin
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweigs, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Auswahlentscheidung der Landesmedienanstalt Niedersachsen zur Vergabe von UKW-Rundfunkfrequenzen angeordnet wurde, ist rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall konkurrieren zwei Betreiber um eine im Januar 2012 von der Landesmedienanstalt ausgeschriebene
Fehlende innere Wirksamkeit der Zulassung
Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesmedienanstalt und der Beigeladenen sind im Ergebnis erfolglos geblieben. Die Übertragungskapazität durfte der Beigeladenen u. a. schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung nicht wirksam als Rundfunkveranstalterin zugelassen war. Zwar hat die Landesmedienanstalt zeitgleich mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 30.08.2012
[Aktenzeichen: 4 B 100/12]
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Dokument-Nr. 15406
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