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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008
- L 5 B 422/08 AS -
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille
Brille ist medizinisches Hilfsmittel
Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer
Landessozialgericht: Für Brille ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2009
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Dokument-Nr. 7288
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