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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019
- L 9 AL 144/18 -
Im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld darf nur bei gleicher Pflichtversicherungszeit auf deutsches Arbeitslosengeld angerechnet werden
Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen darf, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ging seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrte aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches
Anwartschaftszeit müssen innerhalt der Rahmenfrist erfüllt sein
Dem widersprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Entscheide sich ein echter
Beschäftigungszeiten zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld dürfen nicht erneut berücksichtigt werden
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches
Gewährtes und begehrtes Arbeitslosengeld beruhen nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit
Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)
- Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland
(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2013
[Aktenzeichen: L 9 AL 198/13 B]) - Arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur vom eigenen Wohnmitgliedstaat beziehen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: C-443/11])
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Dokument-Nr. 27188
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