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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2009
- 7 AS 72/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Beihilfe für Schulbücher trotz 10 schulpflichtiger Kinder
Grundrecht auf Teilhabe an Bildung nicht gefährdet
Eine Familie mit 10 schulpflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehnköpfigen Großfamilie aus Willebadessen im Kreis Höxter, die für jedes ihrer 10 schulpflichtigen Kinder im Jahr 40,- € Lernmittelbeitrag zahlen sollte. Außer der Erwerbsminderungsrente des Vaters und des Kindergeldes erhielt die Familie monatlich eine Regelleistung von 1339,99 €. Die beklagte ARGE hatte sich mehrfach bereit erklärt, der Familie ein rückzahlbares Darlehen mit niedrigerer Tilgung von monatlich 50,- € zu gewähren. Die Kläger beharrten aber auf einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.
Schulbuchkauf zählt nicht zu Mehrbedarf
Diesen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe zum Schulbuchkauf hat das Landessozialgericht
Keine atypische Bedarfslage, die Sonderzahlung erzwingen kann
Ebenso wenig sahen die Essener Richter den beigeladenen Kreis Höxter als Träger der Sozialhilfe in der Pflicht. Bei den Klägern bestehe keine so genannte atypische Bedarfslage, in der die Grundrechte ausnahmsweise eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
- Sozialgericht Detmold, Urteil vom 09.07.2008
[Aktenzeichen: S 4 AS 121/07]
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Dokument-Nr. 8639
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