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Landgericht Trier, Beschluss vom 14.09.2015
- 1 S 123/15 -
Private Krankenkasse ist nicht Erstattung von Aufwendungen für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker verpflichtet
Für Erstattungsfähigkeit der Leistungen ist allein formelle Inhaberschaft der Erlaubnis entscheidend
Das Landgericht Trier hat entschieden, dass in Deutschland privat Krankenversicherte keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen an einen im Ausland tätigen Heilpraktiker haben, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker mit chiropraktischen Leistungen beauftragt, der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass nur
Entscheidend ist tatsächlicher Besitz der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Das Landgericht Trier verwies in seiner Entscheidung darauf, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Landgericht Trier/ra-online
- VG Berlin: Blindheit schließt Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.05.2011
[Aktenzeichen: VG 14 K 31.10]) - Bayerischer VGH: Ärztin hat keinen Anspruch auf Heilpraktikererlaubnis
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: 21 ZB 10.606])
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Dokument-Nr. 22453
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