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Landgericht München I, Beschluss vom 19.06.2006
- 9HK O 10688/06 -
Fernsehsender "München Live TV" darf unerlaubte Sportwetten nicht bewerben
Lotto Bayern erwirkt einstweilige Verfügung
Das Landgericht München I hat dem Sender München Live TV durch einstweilige Verfügung verboten, weiterhin Werbung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Sportwetten auszustrahlen, die "nicht durch den Freistaat Bayern oder durch ein anderes Bundesland behördlich erlaubt sind". Die einstweilige Verfügung wurde von der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern erwirkt.
Die staatlichen Lotterieverwaltung Bayern (Antragsteller) hatte bemängelt, dass der Sender "München Live TV" (Antragsgegnerin) in einer regelmäßigen Fußballsendung und in ihrem Webauftritt
Die Verfügung erging - wie regelmäßig bei Anträgen auf einstweilige Verfügung - im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners. Dieser hat nun die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Erst dann wird nach mündlicher Verhandlung eine - das Verfügungsverfahren in erster Instanz abschließende - ausführlich begründete Entscheidung per Endurteil ergehen, durch die die Verfügung entweder bestätigt oder aufgehoben wird.
Der Beschluss des Landgerichts München I folgt somit ebenfalls der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, welches in seiner Entscheidung betont hat, dass alle privaten Anbieter von
Bereits am 14. Juni 2006 hat das Landgericht Hamburg gegen den Fernsehsender "RTL" eine einstweilige Verfügung (Az. 315 O 484/06) gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2549
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