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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.01.2016
- 12 O 236/14 -
Kein Anspruch auf Maklerprovision aufgrund Vertragsrücktritts wegen vom Verkäufer verschwiegener Feuchtigkeit im Keller
Wegfall der Maklerprovision wegen zugleich bestehendem Anfechtungsrecht aufgrund arglistiger Täuschung
Ist ein Grundstückskäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Verkäufer ins Blaue hinein das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Keller verneinte, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu. Die Maklerprovision fällt bei einem Rücktritt weg, wenn der Rücktrittsgrund zugleich eine Anfechtung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2014 unter Zuhilfenahme eines Immobilienmaklers zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Entgegen der Zusicherung des Verkäufers war nicht nur eine 6 m lange Stelle im Keller von
Kein Anspruch auf Maklerprovision aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag
Das Landgericht (Oder) entschied gegen den Makler. Ihm habe kein Anspruch auf die Provision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe insofern am erforderlichen Bestehen des Kaufvertrags gefehlt. Auch eine Rücktrittserklärung lasse den Provisionsanspruch entfallen, wenn der Rücktrittsgrund ebenfalls zur
Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nach Auffassung des Landgerichts habe neben dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (zt/GE 2016, 262/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 262 GE 2016, 262
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Dokument-Nr. 22504
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