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Landgericht Detmold, Urteil vom 14.04.2010
- 10 S 150/09 -
Witterungsbedingter Verkehrsunfall zweier auf Privatgrundstück geparkter Autos – Schadensersatzanspruch besteht nicht
Haftung des Fahrzeughalters endet nach verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück
Kommt es auf einem Privatgrundstück dazu, dass schnee- und glättebedingt ein Pkw in ein anderes Fahrzeug rutscht, hat der Geschädigte dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn das schadenverursachende Auto ordnungsgemäß abgestellt war. Bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe reicht hierbei die Einstellung der Parkposition "P" und eine angezogene Handbremse. Nach dem Straßenverkehrsgesetz endet die Haftung eines Halters, wenn der Pkw auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dies entschied das Landgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger an einem Vormittag im Dezember seinen Pkw in einer von fünf nebeneinanderliegenden Parkbuchten auf einem Hotelparkplatz ab. In der Nacht hatte es gefroren. Es war zudem
Auto machte sich "selbstständig"
Der spätere Beklagte parkte seinen Pkw an diesem Tag in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das
Fahrzeug war nicht in Betrieb - keine Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt, denn der
Fahrlässiges Verhalten durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges nicht erkennbar - keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
Eine
Haftung des Beklagten kommt aufgrund der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses nicht in Betracht
Da das Fahrzeug unstreitig bereits vor Einsetzen von
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Die Haftung nach § 7 StVG endet, wenn d. PKW auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dazu genügt bei einem PKW mit Automatikgetriebe grds. die Einstellung der Parkposition "P" und das Feststellen der Handbremse.
Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten zu folgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
- Amtsgericht Lemgo, Urteil
[Aktenzeichen: 19 C 45/08]
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Dokument-Nr. 10633
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