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Landgericht Coburg, Urteil vom 26.04.2018
- 21 O 12/17 -
Versicherung muss bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht zahlen
Versicherungsnehmer kann Schadensersatzzahlungen nach Prügelei nicht von Privathaftpflichtversicherung erstattet verlangen
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass das vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer "Himmelfahrts-Wanderung" hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine
Kläger verlangt Kosten von Privathaftpflichtversicherung erstattet
Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner
Angaben des Klägers zum Tathergang widersprüchlich
Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der
Kläger muss für Kosten selbst aufkommen
Nach alldem habe das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel an einem vorsätzlich geführten Schlag des Klägers, der zu den fraglichen Versetzungen geführt hatte. Deshalb bekomme der Kläger die geleisteten Zahlungen nicht von seinem Haftpflichtversicherer erstattet, sondern müsse für den von ihm verursachten Schaden auch selbst aufkommen.
Berufung vor dem OLG erfolglos
Die Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)
- Brand einer Scheune wegen abgestelltem Traktor: Kein Versicherungsschutz bei Schadensfall aufgrund vorsätzlicher Gefahrerhöhung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2014
[Aktenzeichen: IV ZR 322/13]) - Versicherungsschutz erlischt nach Unfall mit 2,1 Promille
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2012
[Aktenzeichen: IV ZR 251/10]) - Privathaftpflicht: Versicherungsschutz, wenn minderjähriges Kind nicht vorsätzlich handelt
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2007
[Aktenzeichen: 10 U 1748/06])
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Dokument-Nr. 26999
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